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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge sind in Geld zu leisten. Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest. Die Art der Erhebung bestimmt der Vorstand durch eigene Beschlussfassung.
Die Organe des Vereins sind
Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Auch muss dieser Punkt auf der Tagesordnung stehen.
Der Gerichtsstand ist Rheine.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Eintragung ins Vereinsregister unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die der Verein mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.03.2012 in Kraft. Mit Inkrafttreten sind frühere Satzungen aufgehoben.
Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite und nehmen Ihnen schwierige Aufgaben ab. |
Augenblicklich haben wir ca. 400 Mitglieder und gehören somit zu den mittleren Ortsvereinen im Bereich Westfalen. |
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