Satzung: Haus & Grund Rheine
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Haus und Grund Rheine e.V. und ist zuständig für die Stadt Rheine sowie für solche benachbarte Orte, auf die die Zuständigkeit im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesverband ausgedehnt wird.
- Der Verein ist Mitglied des Landesverband Haus und Grund Westfalen e.V. in Hagen, der wiederum dem Zentralverband Haus und Grund Deutschland e.V. mit Sitz in Berlin angeschlossen ist.
- Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Rheine.
§2 Aufgaben
- Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Wahrung der Interessen des privaten Haus-, Wohnungs-, und Grundeigentums und hat vornehmlich die Aufgaben, seine Mitglieder zu informieren und die gemeinschaftlichen Interessen des Haus – und Grundbesitzer zu unterstützen.
- Zur Erfüllung dieser Aufgaben obliegt es ihm, besonders den Zusammenschluss der Haus- und Grundeigentümer zu betreiben und Einrichtungen zu unterhalten, die der Beratung und Vertretung der Mitglieder dienen.
- Der Geschäftsbetrieb ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck ausgerichtet.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§4 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und Juristische Personen werden, denen Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht (insbesondere Erbbaurecht) oder Verwaltung an einem bebauten und unbebauten Grundstück zusteht.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme gilt als vollzogen, sobald der erste Beitrag gezahlt ist. Stirbt eine natürliche Person, endet die Mitgliedschaft zum jeweiligen Jahresende.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Kündigung
Die Kündigung ist erstmals nach 2-jähriger Mitgliedschaft und nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Sie ist dem Verein spätestens 3 Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen. - durch Ausschluss.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen.
Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Ausschlussbescheides Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig entscheidet.
- durch Kündigung
§ 5 Rechte und Pflichten des Mitgliedes
- Die Mitglieder sind berechtigt
- an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und im besonderen alle Rechte auszuüben, die ihnen satzungsgemäß zustehen
- die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
- Rat und Auskunft in allen das Grundeigentum betreffenden Angelegenheiten einzuholen. Diese Hilfe ist unverbindlich und lässt keine Haftungsansprüche der Mitglieder an den Verein entstehen.
- Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt den Bestimmungen der Satzung des Vereins.
§ 6 Beiträge
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge sind in Geld zu leisten. Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest. Die Art der Erhebung bestimmt der Vorstand durch eigene Beschlussfassung.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
- Der Vereinsvorstand besteht aus 9 Personen:
- Vorsitzender
- stellvertretender Vorsitzender
- Kassierer
- Schriftführer
- 1. Beisitzer
- 2. Beisitzer
- 3. Beisitzer
- 4. Beisitzer
- 5. Beisitzer
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind aber nur der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und dem Kassierer; jeweils 2 von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand.
- Die übrigen 4 Vorstandsmitglieder bilden den erweiterten Vorstand mit den gleichen Rechten wie der geschäftsführende Vorstand, jedoch ohne Vertretungsbefugnis. Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden, der Gesamtvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
- Die Ämter des Vorstandes sind grundsätzlich Ehrenämter. Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes kann jedoch eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes zwischenzeitlich z.B. durch Tod oder Amtsniederlegung aus, kann der Gesamtvorstand eine Wahl aus dem Kreis des Gesamtvorstandes vornehmen. Sie hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, insbesondere die Verwaltung des Vermögens gem. den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, wie die Anordnung von Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Vereins. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist tunlichst eine Woche vorher vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu berufen. Bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern ist der Vorstand beschlussfähig. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse können auch fernmündlich oder in schriftlicher Form (Brief, Fax, eMail, eBrief) gefasst werden.
- Der Vorstand kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese sind dann von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit.
- Der Verlauf der Vorstandssitzung und die Beschlüsse sind durch eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist, zu beurkunden.
- Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie soll durch den 1.Vorsitzenden in den ersten Monaten einberufen werden.
- Ihr obliegen namentlich folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichtes, der Jahresrechnung einschließlich des Prüfberichtes der Rechnungsprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes
- Die Genehmigung des Haushaltsvorschlages
- Die Wahl eines Kassenprüfers sowie eines Stellvertreters für die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren, immer um 1 Jahr versetzt
- Beschlussfassung über Satzungsänderung
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Wenn es notwendig erscheint, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist zu einer Einberufung innerhalb von 3 Wochen verpflichtet, falls ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
- Die Mitgliederversammlung wird durch Druckschrift vom 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und beschließt, von den in den §§ 10 und 11 bezeichneten Fällen abgesehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag der Einladung müssen mindestens 7 Tage liegen.
- Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Auch muss dieser Punkt auf der Tagesordnung stehen.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt in den gesetzlichen bestimmten Fällen durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Sollte die mit der Tagesordnung „ Auflösung des Vereins“ berufene Mitgliederversammlung nicht die Stärke von mindestens der Hälfte der sämtlichen Mitglieder haben, so muss die Verlegung erfolgen innerhalb der nächsten 6 Wochen, jedoch frühestens nach 14 Tagen eine neue Versammlung stattfinden, die unter allen Umständen beschlussfähig ist.
- Im Falle einer Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vorsitzende und sein Stellvertreter als Liquidatoren durchzuführen haben. Über die Verwendung des Vermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung.
§ 12 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Rheine.
§13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Eintragung ins Vereinsregister unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die der Verein mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist
§14 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.09.2021 in Kraft. Mit Inkrafttreten sind frühere Satzungen aufgehoben.
Eintragung Vereinsregister 13.01.2023
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