Kautionsabrechnung: BGH räumt Vermietern mehr Flexibilität ein

Kau­ti­ons­ab­rech­nung: BGH räumt Ver­mie­tern mehr Fle­xi­bi­li­tät ein
Ver­mie­ter soll­ten Schä­den zü­gig ab­rech­nen

Ver­mie­ter und Mie­ter soll­ten bei der Woh­nungs­über­ga­be Schä­den an der Woh­nung und un­ter­las­se­ne Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren do­ku­men­tie­ren. Auf die­ser Ba­sis soll­te der Ver­mie­ter zü­gig über die Kau­ti­on ab­rech­nen. Nicht er­for­der­lich ist da­bei die Ein­hal­tung der sechs­mo­na­ti­gen Ver­jäh­rungs­frist. Dies gilt auch für das Wahl­recht des Ver­mie­ters zur Scha­dens­re­gu­lie­rung. Dar­über in­for­mier­te der Ei­gen­tü­mer­ver­band Haus & Grund Deutsch­land nach dem heu­te ver­öf­fent­lich­ten Ur­teil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH, Az. VIII ZR 184/​23). Der BGH habe ge­ra­de pri­va­ten Ver­mie­tern für die­se Re­gu­lie­rung nun­mehr eine pra­xis­taug­li­che Fle­xi­bi­li­tät ein­ge­räumt.

Haus & Grund rät, bei der Woh­nungs­ab­nah­me alle sicht­ba­ren Schä­den zu do­ku­men­tie­ren. Nach­dem Kos­ten­vor­an­schlä­ge für die Be­sei­ti­gung der Schä­den ein­ge­holt wur­den, soll­te zü­gig über die Kau­ti­on ab­ge­rech­net wer­den. Bei un­ter­las­se­nen Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren müs­se der Ver­mie­ter dem Mie­ter eine an­ge­mes­se­ne Frist set­zen, um die­se nach­ho­len zu kön­nen. Auch für die Ab­rech­nung der Ne­ben­kos­ten, die re­gel­mä­ßig erst im Jahr nach dem Aus­zug er­folgt, kön­ne der Ver­mie­ter ei­nen an­ge­mes­se­nen An­teil der Kau­ti­on zu­rück­be­hal­ten.

Der Fall: Eine Mie­te­rin klag­te ge­gen ih­ren ehe­ma­li­gen Ver­mie­ter auf Her­aus­ga­be der von ihr ge­leis­te­ten Bar­kau­ti­on. Der Ver­mie­ter hat­te die­se we­gen zwi­schen den Par­tei­en in Streit ste­hen­den Män­geln an der Woh­nung ein­be­hal­ten. Die Ab­rech­nung über die Kau­ti­on, mit der er sei­ne For­de­run­gen auf­rech­ne­te, er­folg­te aber erst nach mehr als sechs Mo­na­ten nach Rück­erhalt der Woh­nung.